Liberty News - Fehlende AHV-Beitragsjahre schmerzen sehr

Beitragslücken in der AHV führen zu schmerzlichen Rentenkürzungen. Vielen ist das jedoch nicht bewusst und sie merken es erst bei der Pensionierung. Ein Kontoauszug, und eine allfällige Schliessung von Lücken, sind daher sehr zu empfehlen.

Wer eine AHV-Rente beziehen will, muss die Beiträge bezahlen – egal, ob er oder sie berufstätig ist. Ausschlaggebend für die Höhe der Rente sind die Beitragsjahre und das Einkommen. Berufstätige sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, Nichtberufstätige ab 21 Jahren abgabepflichtig. Um bei Pensionierung eine volle AHV-Rente zu erhalten, müssen die Beiträge lückenlos bezahlt werden; für Frauen und Männer sind das seit Angleichung des Rentenalters 44 Jahre. Für nichtberufstätige Personen gelten die Beiträge als bezahlt, wenn der Ehemann oder die Ehefrau – das gilt auch für eingetragene Partnerschaften – zusammen mit dem Arbeitgeber mindestens das Doppelte des Minimums von heute 514 Franken pro Jahr in die AHV einbezahlt hat. Und um die Maximalrente von 2'450.- Franken pro Monat zu erhalten, muss das durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens 88’200.- Franken betragen, wie die Experten vom Maklerzentrum Schweiz zusammenfassen.

Viele Leute haben Beitragslücken

Viele Leute stellen im Leistungsfall wie bei Pensionierung, Invalidität oder Todesfall, wenn die Höhe der AHV- respektive der IV-Rente berechnet wird, fest, dass sie Beitragslücken aufweisen. Mehr als 10 % der neuen Schweizer Rentenbezüger erhalten deshalb keine ungekürzte Rente. Lücken führen rasch zu deutlichen Rentenkürzungen, denn für jedes fehlende Jahr wird die Rente für Frauen und Männer um 1/44 oder 2.3 % gekürzt. Bei einer Lücke von zwei Jahren reduziert sich die Maximalrente um 111.- Franken, bei fünf fehlenden Beitragsjahren um 278.- Franken pro Monat. Weist jemand gar eine Beitragslücke von acht Jahren auf, sinkt die Maximalrente von 2'450.- auf 2'004.- Franken.

Wie können Lücken vermieden werden?

Beitragslücken können aus verschiedenen Gründen entstehen. Längere Auslandaufenthalte, häufig wechselnde Arbeitgeber, Aufgabe der Arbeitstätigkeit, Studium, Unfall oder Krankheit und Bezug von Taggeldern, aber auch Scheidung und Pensionierung des Ehepartners sind potenzielle Gefahren. Es kommt auch vor, dass der Arbeitgeber die Beiträge nicht an die Ausgleichskasse überweist. «Der erste Schritt, um herauszufinden ob Beitragslücken bestehen, ist der individuelle Kontoauszug», raten die Versicherungsmakler. Ein Kontoauszug kann bei der zuständigen Ausgleichskasse bestellt werden (im Kanton Zürich etwa unter diesem Link). Er liefert Aufschluss über die Beitragsjahre und sämtliche einbezahlten Beiträge.

Was ist bei fehlenden Beitragsjahren zu tun?

«Werden fehlende Beitragsjahre festgestellt, muss sofort abgeklärt werden, ob die Lücken geschlossen werden können», raten die Makler weiter. Die «Jugendjahre» bis Alter 21 werden für die reguläre Rentenberechnung zwar nicht berücksichtigt, können aber für das Schliessen von Lücken verwendet werden. Ebenso werden die Beitragszahlungen aus dem Jahr der Pensionierung – je nach Geburtsmonat mehr oder weniger lang – für die Lückenschliessung verwendet. Eine Nachzahlung kann maximal für die letzten fünf Jahre und sofern die Person in dieser Zeit in der Schweiz versichert war, geleistet werden. Diese muss nach Feststellung der Lücke getätigt werden, da dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich ist.

Lücken können auch mit der 2. und 3. Säule kompensiert werden

Ist der Arbeitgeber für fehlende Beitragsperioden verantwortlich, werden die Beiträge von der Kasse vergütet, wenn belegt werden kann, dass Arbeitnehmerbeiträge für diese Zeit entrichtet wurden. «Sind Nachzahlungen nicht möglich, sollten die finanziellen Lücken durch die Versicherten selbst auf andere Art und Weise geschlossen werden, zum Beispiel durch einen Pensionskasseneinkauf oder durch Sparen in der Säule 3a», so die Makler.

Regelmässige Kontoauszüge lohnen sich

«Noch besser ist, Beitragslücken proaktiv zu vermeiden», empfehlen die Makler. Wer zudem nicht in der Schweiz lebt, kann sich unter bestimmten Bedingungen und unter Einhaltung von Anmeldefristen auch aus dem Ausland der AHV anschliessen. Bei einer Scheidung und bei Pensionierung der Partnerin oder des Partners müssen sich nichtberufstätige Personen selbst einer Ausgleichskasse anschliessen. Bei Frühpensionierung sind ebenfalls die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige zu entrichten, damit die Beitragspflicht erfüllt ist. Während dem Studium ist darauf zu achten, die Mindestbeiträge pünktlich zu entrichten.