Voraussetzungen und Berechtigung
1. Wer kann nachträglich in die Säule 3a einzahlen?
Nur Personen, die im betreffenden Lückenjahr ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielten und auch im Nachzahlungsjahr erwerbstätig sind, können nachzahlen.
2. Für welche Jahre sind Nachzahlungen möglich?
Es können nur Beitragslücken ab dem Jahr 2025 nachgezahlt werden. Lücken aus Vorjahren (vor 2025) sind ausgeschlossen.
3. Was gilt für Lückenjahre ohne Einkommen?
Wenn im Lückenjahr kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wurde (z.B. im Studium ohne Nebenjob, bei Auslandsjahr ohne Arbeit), ist kein Einkauf möglich.
4. Sind Nachzahlungen auch für Selbstständigerwerbende möglich?
Ja, Selbstständige ohne BVG-Anschluss und mit entsprechendem Einkommen dürfen auch Einkäufe leisten – wiederum nur für Jahre ab 2025. Dabei gilt aber nur der kleine Maximalbetrag (z.B. für 2025: CHF 7'258)
Höhe und Zeitraum der Einkäufe
5. Wie lange kann rückwirkend nachgezahlt werden?
Einkäufe sind für bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich. Ab 2026 ist also erstmals ein Einkauf für 2025 erlaubt.
6. Wie wird die Lücke für ein Referenzjahr berechnet?
Mit oder ohne Pensionskasse: Maximalbetrag z.B. für 2025: CHF 7'258 abzüglich schon geleistete Sparbeiträge.
7. Kann ich mehrere Lückenjahre rückwirkend auf einmal schliessen?
Ja – die Summe der maximal möglichen Einkäufe entspricht der Gesamtheit der Lücken in den letzten bis zu zehn Jahren, die gesammelt in einem Jahr nachgeholt werden können.
8. Muss zuerst der aktuelle Jahresbeitrag gezahlt werden?
Ja, erst wenn Sie den maximalen Betrag für das laufende Kalenderjahr bereits einbezahlt haben, können Sie die Einkäufe für Vorjahre leisten.
Ablauf und Formalitäten
9. Wo stelle ich einen Antrag für einen Einkauf?
Der Vorsorgenehmer beantragt den Einkauf schriftlich bei seiner Vorsorgeeinrichtung.
10. Welche Unterlagen sind notwendig?
Wir benötigen das Formular "Antrag für nachträgliche Einkäufe Säule 3a". Sie finden dieses Formular im Download-Center auf unserer Homepage.
11. Bis wann muss der Einkauf erfolgen?
Der Einkauf kann jeweils nur innerhalb eines Kalenderjahres und auf einmal erfolgen. Es ist keine Aufteilung derselben Lücke auf mehrere Jahre oder innerhalb des Jahres erlaubt.
Steuerliche und rechtliche Fragen
12. Sind Einkäufe steuerlich voll abzugsfähig?
Ja. Nachzahlungen, bei denen alle Bedingungen erfüllt sind, können zusätzlich zum ordentlichen Beitrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
13. Haben Einkäufe Einfluss auf die Vermögenssteuer?
Nein, das steuerfreie Vorsorgevermögen ist in der Säule 3a nicht vermögenssteuerpflichtig.
14. Wie werden Einkäufe steuerlich erfasst?
Nachzahlungen werden wie normale Säule 3a-Einzahlungen in der Steuererklärung abgezogen und müssen aber separat zum laufenden Beitrag aufgeführt werden.
15. Kann ich nach einem Bezug eines 3a Vorsorgekontos noch nachträgliche Einkäufe tätigen?
Sind Säule-3a-Gelder bereits ganz oder teilweise ausbezahlt, sind für allfällige Lücken Einkäufe möglich.
16. Was passiert, wenn ein Bezug aufgrund Pensionierung bereits erfolgte?
Wurden Altersleistungen aus der Säule 3a bereits ganz oder teilweise bezogen, kann kein weiterer Einkauf mehr vorgenommen werden.
Sonderfälle und Einschränkungen
17. Kann ich für Jahre ohne Erwerbseinkommen nachzahlen?
Nein – Nachzahlungen sind nur für Jahre mit AHV-pflichtigem Einkommen im Beitragsjahr möglich. Für Beitragsjahre ohne Erwerbseinkommen können keine Einkäufe getätigt werden.
18. Sind Einkäufe bei Scheidung oder Vorbezug für Wohneigentum möglich?
Nein – solche Nachzahlungen sind im Gesetz nicht vorgesehen.
19. Sind Einkäufe möglich, um Lücken aus einem Scheidungsfall oder aus einem Vorbezug für Wohneigentum zu schliessen?
Nein, solche Nachzahlungen sind im Gesetz nicht vorgesehen.
20. Gibt es Übergangs- oder Spezialregelungen für die Jahre vor 2025?
Nein – Einkäufe betreffen ausschliesslich Lücken ab 2025. Beitragslücken vor 2025 können nicht nachgeholt werden.