Liberty News - Die Sozialversicherungen erfahren 2023 wichtige Anpassungen

In der AHV und IV werden die Mindestrenten um 30 Franken und die Maximalrenten um 60 Franken angehoben. Andere anhand der AHV-Renten berechnete Beträge werden ebenfalls angepasst, insbesondere in der 2. Säule und bei den EL.

Die Alters- und Hinterlassenen- (AHV) sowie die Invalidenrenten (IV) von Personen mit vollständiger Beitragsdauer steigen im Jahr 2023 um 30 bis 60 Franken. Angesichts der erwarteten Teuerung von 3% und des Lohnanstiegs von 2% hat der Bundesrat beschlossen, die Renten der 1. Säule um 2.5% anzuheben. Die volle AHV-Mindestrente steigt somit auf 1225 Franken pro Monat, die Maximalrente auf 2450 Franken. Bei Ehepaaren wird der Plafond von 3585 auf 3675 Franken angehoben.

Zu dieser üblichen Anpassung, die gemäss Mischindex und in der Regel alle zwei Jahre erfolgt, kommt im Verlaufe von 2023 eine weitere Anpassung hinzu: Mehrere vom Parlament angenommene Motionen fordern eine vollständige Teuerungsanpassung für die Leistungen von AHV, IV, Ergänzungsleistungen (EL) und Überbrückungsleistungen (ÜL). Die erforderlichen Gesetzesanpassungen dürften in der Frühjahrssession 2023 in einem Dringlichkeitsverfahren vollzogen werden. Anschliessend legt der Bundesrat die Modalitäten für die Umsetzung fest. Die Renten für 2023 dürften somit etwas höher ausfallen als bisher festgelegt, wie Mélanie Sauvain in «Soziale Sicherheit CHSS» vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schreibt.

Auf Anfang 2023 steigt auch der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige von 503 auf 514 Franken. Bei der Witwerrente in der AHV gilt seit Oktober 2022 eine Übergangsregelung. Diese bleibt in Kraft, bis eine Neuregelung vorliegt.

In der EO werden verschiedene Beträge angepasst

In der Erwerbsersatzordnung werden auf Anfang 2023 verschiedene Minimal- und Maximalbeträge angehoben. Die Grundentschädigung für erwerbstätige Dienstleistende (Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz usw.) wird auf mindestens 69 Franken und höchstens 220 Franken pro Tag angehoben. Rekrutinnen und Rekruten sowie nicht erwerbstätige Personen erhalten im Jahr 2023 eine Entschädigung von 69 Franken pro Tag. Auch der Maximalbetrag während des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Betreuungsurlaubs wird von 196 auf 220 Franken pro Tag angehoben. Bei diesen Urlauben gibt es keinen Mindestbetrag. Ausserdem wird ein zweiwöchiger Adoptionsurlaub eingeführt, der über die Erwerbsersatzordnung entschädigt wird.

Solidaritätsbeitrag in der ALV fällt weg

Das sogenannte Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung (ALV) fällt per 1. Januar 2023 weg. Seit 2011 wird es auf Lohnbestandteilen über 148’200 Franken als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Damit wurden jedes Jahr zusätzliche Beiträge in der Höhe von 400 Millionen Franken entrichtet.

Bis zu einer jährlichen Lohnobergrenze von 148’200 Franken beträgt der Beitragssatz 2.2%. Auf Lohnteilen über diesem Betrag werden künftig keine Beiträge mehr erhoben. Bei Arbeitnehmenden übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags (1.1%).

Gemäss Gesetzesbestimmungen darf der Solidaritätsbeitrag solange erhoben werden, bis das Eigenkapital des ALV-Ausgleichsfonds per Ende Jahr 2,5 Milliarden Franken übersteigt. Die aktuellen Zahlen der ALV zeigen, dass diese Vorgabe auf Ende 2022 erreicht wird und somit das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozents per 1. Januar 2023 von Gesetzes wegen automatisch wegfällt.

Pauschalen für EL und ÜL werden angehoben

Die Ergänzungsleistungen und die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose werden im Jahr 2023 um je 2.5% angehoben. Der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von Alleinstehenden steigt auf 20’100 Franken pro Jahr, was einer Erhöhung um rund 40 Franken pro Monat entspricht. Bei Paaren wird der jährliche Betrag auf 30’150 Franken und damit um rund 60 Franken pro Monat erhöht. Zudem werden die für die EL angerechneten Höchstbeträge für die Miete um 7.1% angehoben. Damit berücksichtigt die Erhöhung auch den Anstieg der Energiepreise.

In der 2. und 3. Säule gelten neue Grenzbeträge

Die Rentenanpassung in der 1. Säule wirkt sich auch auf die 2. Säule aus: Der Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge beträgt neu 25’725 Franken und die Eintrittsschwelle 22’050 Franken.

In der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) steigt der maximal erlaubte Steuerabzug auf 7056 Franken für Personen, die bereits eine 2. Säule haben. Personen ohne 2. Säule dürfen neu 35’280 Franken abziehen.

Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung fällt weg

Die am 17. März 2020 mit Rückwirkung in Kraft getretene Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) wird per Anfang 2023 aufgehoben. Während drei Jahren wurde der Wortlaut mehrmals an die Entwicklung der Pandemie und die wirtschaftlichen Folgen angepasst und die Geltungsdauer verlängert. Die Aufhebung bedeutet somit das Ende der Corona-Erwerbsersatzentschädigung.