Freizügigkeitsleistung auch für ältere Arbeitnehmende

Ab 1. Januar 2010 können ältere Arbeitnehmende nicht länger von ihren Pensionskassen zum frühzeitigen Bezug der Altersleistung (Kapital oder Rente) gezwungen werden, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit fortführen wollen oder als arbeitslos gemeldet sind. Erfolgt der Austritt aus der Pensionskasse im Vorpensionierungsalter (frühestens ab Alter 58), können Versicherte neu die Überweisung ihrer Pensionskassenguthaben auf eine Freizügigkeitseinrichtung verlangen. Der Bundesrat setzt die entsprechende Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Mit dem Übertrag der Pensionskassenguthaben auf eine steuerbefreite Freizügigkeitseinrichtung fallen weder Vermögens- noch Einkommenssteuern auf Zinserträgen und Dividenden an. Falls der Übertrag auf zwei Konten erfolgt, können diese in verschiedenen Kalenderjahren steueroptimierend bezogen werden. Bei Liberty können die Freizügigkeitsguthaben bis fünf Jahre nach dem ordentlichen AHV-Pensionierungsalter steuerneutral bewirtschaftet werden.