Gelockerte Anlagerichtlinien für Freizügigkeitskapital

Ab 1. Januar 2011 können Freizügigkeitsstiftungen ihren Versicherten wieder etwas mehr Auswahl bei der Anlage von Freizügigkeitsgeldern der beruflichen Vorsorge bieten. Bisher waren zusätzlich zum Kontosparen nur schweizerische Kollektivanlagen (insbesondere Fonds) zugelassen. Mit der Verordnungsänderung dürfen die Freizügigkeitsgelder neu auch in ausländische Fonds investiert werden, welche die FINMA in der Schweiz zum Vertrieb zulässt. Ausserdem werden Direktinvestitionen in bestimmte verzinsliche Anlagen wie Bundes- oder Kassenobligationen sowie Festgelder zugelassen. Ebenso können die Stiftungen Vermögensverwaltungsaufträge an Banken, Fondsleitungen, Effektenhändler und Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG erteilen. Diese unterstehen einer direkten und präventiven Aufsicht der FINMA.

Als Grund für die Verordnungsänderung gab der Bundesrat an, damit den Markt öffnen und den Wettbewerb unter den Einrichtungen fördern zu wollen, ohne dass die Sicherheit der Anleger dadurch zusätzlich tangiert würde.

Vor zwei Jahren sind Vorschriften in Kraft getreten, welche die Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeitsgelder stark begrenzt haben. So ist die Eigenverwaltung durch Privatkunden mit Direktanlagen in Aktien, Unternehmensanleihen oder Hypothekardarlehen nur noch dank einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2012 möglich. Auch sind Vermögensverwalter, welche einer Selbstregulierungsorganisation unterstellt sind, nicht mehr befugt, Vermögensverwaltungsmandate von Freizügigkeitsgeldern zu führen.

Wir von Liberty dürfen jedoch annehmen, dass unsere Interventionen grösstenteils gefruchtet haben. Der neue Verordnungstext und dessen Erläuterungen müssen nun aber noch genauer analysiert werden, bevor wir eine Stellungnahme zum künftigen Geschäftsmodell abgeben können. Sobald die Empfehlungen vom Stiftungsrat der Liberty Freizügigkeitsstiftung genehmigt worden sind, werden wir mit allen Betroffenen das persönliche Gespräch suchen. Abweichende Anlagerichtlinien bzw. Anlagemodelle müssen dann per 1. Januar 2012 angepasst werden.