Neuerungen in den Sozialversicherungen seit Januar 2011

Die Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV wurden erhöht

Lohnempfänger müssen seit 1. Januar 2011 insgesamt 10,3% ihres Bruttolohnes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (8,4 % AHV) zahlen, an die Invalidenversicherung (1,4% IV) sowie an die Erwerbsersatzordnung (0,5% EO), welche um 0,2% erhöht wurde. Die Arbeitgebenden ziehen die Hälfte des Beitrags (5,15%) vom Lohn der Arbeitnehmenden ab und überweisen sie zusammen mit ihrem Anteil (ebenfalls 5,15%) an die Ausgleichskasse. Zu diesen 10,3% kommt noch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) hinzu. Bis zu einer Grenze von 126 000 Franken beträgt der Beitragssatz an die ALV neu 2,2% des massgebenden Jahreslohnes (maximal 2‘772 Franken). Für Lohnteile über 126 000 Franken bis zu einer Grenze von 315‘000 Franken beträgt der Beitragssatz 1% des massgebenden Jahreslohnes (maximal 1‘890 Franken). Auf Lohnteilen von über 315‘000 Franken werden keine ALV-Beiträge erhoben. Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, nicht jedoch an die ALV.

Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgeber müssen die ganzen Beiträge selbst tragen. Die Beitragssätze betragen für die AHV neu 7,8%, für die IV 1,4% und für die EO 0,5%, was ein Total von 9,7% ergibt. Für Jahreseinkommen von weniger als 55‘700 Franken gelten tiefere AHV-, IV- und EO-Beitragssätze. Die untere Einkommensgrenze liegt neu bei 9‘300 Franken, was einem Beitragssatz von 5,2% entspricht. Die jährlichen Mindestbeiträge für AHV, IV und EO wurden sowohl für Selbständigerwerbende als auch für Nichterwerbstätige auf 475 Franken angehoben; der Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung beträgt 904 Franken.

Die Leistungen der AHV und EL sind gestiegen

Wegen der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung wurden per 1. Januar 2011 auch die AHV- und IV-Renten sowie der Betrag für den Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen (EL) erhöht. So ist die minimale AHV und IV-Rente auf 1'160 Franken und die Maximalrente auf 2'320 Franken pro Monat gestiegen. Der Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaars beträgt neu 3‘480 Franken. Bei den Ergänzungsleistungen wurde der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 18'720 auf 19'050 Franken pro Jahr für Alleinstehende und von 28'080 auf 28'575 Franken für Ehepaare sowie von 9'780 auf 9'945 Franken für Waisen erhöht. 

Die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge wurden entsprechend angepasst

Da die AHV-Renten erhöht wurden, bemessen sich auch die Grenzbeträge für die betriebliche Personalvorsorge auf den gleichen Zeitpunkt neu. Die Grenzbeträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung sowie die untere und obere Grenze des massgebenden Jahreslohnes zu bestimmen. Diese Grenzbeträge werden stets an die AHV-Altersrenten angepasst, um so die Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu gewährleisten. Die Versicherungspflicht setzt bei einem Jahreslohn ein, der wenigstens drei Viertel des Jahresbetrags der maximalen AHV entspricht, also bei 20‘880 Franken. Nach oben kann der massgebende Jahreslohn durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung begrenzt werden, wobei diese Grenze nicht niedriger sein darf als der dreifache Jahresbetrag der maximalen AHV, also 83‘520 Franken. Der maximal versicherbare Lohn beträgt 835‘200 Franken. Der Freibetrag, der vom massgebenden Jahreslohn abgezogen wird, entspricht dem Jahresbetrag der minimalen Altersrente der AHV, also 13‘920 Franken.

Änderungen betreffen auch die Säule 3a

Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 6'682 Franken für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, bzw. 33'408 Franken für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen sind auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

Für den BVG-Sicherheitsfonds gilt ein neuer maximaler Grenzlohn

Der neue maximale Grenzlohn, bis zu dem der Sicherheitsfonds Leistungen übernähme, sollte eine Pensionskasse insolvent werden, beträgt neu 125‘280 Franken. Die Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur bleiben unverändert bei 0,07%, jene für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen sinken auf 0,01%. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG ist eine nationale Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Sie wird von Vorsorgeeinrichtungen die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt und ihr angeschlossen sind finanziert.

Der BVG-Mindestzinssatz bleibt unverändert

Der BVG-Mindestzinssatz bleibt 2011 unverändert bei 2%. Der BVG-Mindestzinssatz ist die gesetzliche Mindest-Verzinsung auf Pensionskassenguthaben. Zum Vergleich: 10-jährige Bundesobligationen rentieren derzeit zu 1,85%.

Der Rentenumwandlungssatz sinkt

Der Umwandlungssatz bei der beruflichen Vorsorge für Neurentner bis ins Jahr 2016 ist 2011 auf 6,95% (zuvor 7%) für Männer und auf 6,9% (6,95%) für Frauen gesenkt worden. Das bedeutet, dass das angesparte Altersguthaben mit 6,95%, bzw. mit 6,9% multipliziert wird, woraus sich die Altersrente ergibt. Beispiel: CHF 100'000 x 6,9% = CHF 6'900/Jahr. Bei Einführung des BVG 1985 betrug der Rentenumwandlungssatz 7.2%. 

BVG-Beitragsdauer für ältere Arbeitnehmende wurde erhöht

BVG-Versicherte, die ihr Arbeitspensum ab dem 58. Altersjahr reduzieren möchten, können seit dem 1. Januar 2011 ihren bisherigen versicherten Verdienst weiterführen. Artikel 33a BVG erlaubt die Weiterführung der Vorsorge auf dem früheren Niveau trotz der Reduktion des AHV-Lohns. Voraussetzung ist, dass der Lohn um höchstens die Hälfte gekürzt wird. Entscheidet sich die versicherte Person für einen Teilvorbezug ihrer Altersleistung, gilt für diesen Teil ihrer Vorsorge der Vorsorgefall als eingetreten. Als aktive Vorsorge kann also nur der Teil der Vorsorge weitergeführt werden, der nicht zum Vorsorgefall gehört.

Im Gegenzug können Versicherte, die auch nach dem ordentlichen Rentenalter erwerbstätig bleiben möchten, neu bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiter Beiträge an ihre Vorsorgeeinrichtung einbezahlen. Gemäss Artikel 33b BVG können Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten anbieten, bei Weiterarbeit über das ordentliche reglementarische Rentenalter hinaus, also über die Dauer des Vorsorgeplans1 dieser konkreten Einrichtung hinaus, weiter Beiträge einzuzahlen. Damit soll die Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Arbeitnehmenden gefördert und deren Verbleib im Arbeitsmarkt begünstigt werden.

Übergangsfrist für die Anpassung der BVG-Anlagereglements ist abgelaufen

Die Anlagevorschriften der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) haben per 1. Januar 2009 Änderungen erfahren. Die Übergangsfrist innert derer Vorsorgeeinrichtungen die Anlage ihres Vermögens und ihre Anlagereglements anpassen können, ist zum 1. Januar 2011 abgelaufen.