BGE bestimmt Zuflusszeitpunkt von Vorsorgeleistungen nach Fälligkeit
Die Aufgabe der Festanstellung sowie die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit führten bei einem Versicherten zur Auszahlung von Vorsorgeleistungen. Durch den gleichzeitigen Wechsel des Wohnkantons entbrannte ein Steuerstreit um den Zuflusszeitpunkt, der durch das Bundesgericht entschieden wurde.
Arbeitnehmer A. teilte seiner Vorsorgeeinrichtung (VE) am 22. Dezember 2006 mit, dass er sich auf den 1. Januar 2007 selbständig machen werde. Er ersuchte die Austrittsleistung per 31. Januar 2007 auf ein von ihm bezeichnetes Bankkonto zu überweisen.
Austritt erfolgte noch 2006
Die Arbeitgeberin von A. meldete der VE dessen Austritt per 31. Dezember 2006. In der am 6. Februar 2007 erstellten Abrechnung über die Austrittsleistung gab die VE den 31. Januar 2007 als Austrittsdatum an. Intern hatte die VE das Gesuch aber schon am 4. Januar 2007 auf Grund aller Fakten gutgeheissen, wie sie A. später mitteilte.
Die Auszahlung der Vorsorgeleistungen aus der 2. Säule an A. erfolgte erst mit Valuta 6. Februar 2007. Die Zahlung aus der Säule 3a erhielt er jedoch schon am 2. Februar 2007. Die Eheleute A. und B. hatten zudem am 12./13. Januar 2007 ihren Wohnsitz von Pfäffikon/SZ nach Zürich verlegt.
Kantonales Steueramt Zürich veranlagte nach Auszahlungszeitpunkt
Das Kantonale Steueramt Zürich veranlagte alle Kapitalleistungen, da sie den Pflichtigen zugeflossen seien, als diese ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich bezogen. Dagegen rekurrierte A.
Die Steuerrekurskommission gab ihm teilweise Recht, in dem sie die Kapitalleistungen aus der 2. Säule als vor der Wohnsitznahme im Kanton Zürich zugeflossen qualifizierte und nur die Kapitalleistung aus der Säule 3a entsprechend einer jährlichen Leistung erfasste. Dieser Ansicht schlossen sich sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht an.
Der zweite Satz von Art. 68 Abs. 1 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sieht nämlich eine Ausnahme für die Kapitalleistungen aus VE vor. Grundsätzlich besteht gemäss dem ersten Satz von Art. 68 Abs. 1 im Falle eines Wechsels des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im dem Kanton, in dem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. In diesem Fall wäre das der Kanton Zürich. Die Ausnahme aber besagt, dass Leistungen aus VE in demjenigen Kanton steuerbar sind, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat.
Verwaltungs- und Bundesgericht veranlagen nach Anspruch und Fälligkeit
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat daraufhin untersucht, wann der Pflichtige der VE die notwenigen Angaben geliefert und in welchem Zeitpunkt er die VE verlassen hatte. Danach erfolgte der Austritt bereits per Ende 2006. Das Verwaltungsgericht stellte somit auf den Zeitpunkt ab, in dem die Austrittsleistung unbedingt beansprucht werden kann.
Das Bundesgericht klärte ab, wann ein fester Anspruch auf die Austrittsleistungen besteht. Es kam zum Schluss, dass im Normalfall – wie bei Kapitalauszahlungen im Vorsorgefall Alter – bei gegebenen Barauszahlungsvoraussetzungen auf die Fälligkeit und nicht auf die tatsächliche Auszahlung abzustellen sei.