Sorgfaltspflichten bei der Auszahlung von Vorsorgekapitalien

Dazu gehört, dass im Falle von verheirateten Destinatären, die Unterschrift des Ehepartners bzw. eingetragenen Partners auf dem Auszahlungsformular amtlich zu beglaubigen ist. In Anbetracht der in der Regel beträchtlichen Summen scheint diese Vorgehensweise nicht unverhältnismässig, verlässt das angesparte Geld doch den Kreislauf der Vorsorge, um danach ins Privatvermögen überzugehen. Bei Liberty Vorsorge hat sich diese Geschäftspraxis als probates Mittel zur Erfüllung der notwendigen Sorgfaltspflicht durchgesetzt und wird konsequent eingehalten.

Bei Kontoinhabern ohne Trauschein oder jenen Anspruchsberechtigten, die rechtskräftig geschieden sind, hat die Liberty Stiftung ebenfalls eine grosse Sorgfalt walten zu lassen. Dies manifestiert sich darin, indem diese Angaben eingehend überprüft werden. Dazu ist vom Antragsteller ein amtlicher Nachweis zu erbringen, womit eindeutig bescheinigt und sichergestellt wird, dass nicht „versehentlich“ auf die Unterschrift des Ehepartners verzichtet wird.

Eine in der Praxis laxe Handhabung dieser verschärften Compliance-Vorschriften birgt für die betroffene Liberty-Stiftung das grosse Risiko, dass die ausbezahlte Kapitalleistung ein zweites Mal zu erbringen und vom unberechtigten Empfänger zurückzufordern wäre.

Der Antragsteller kann aktiv mithelfen, diese nicht unbedeutenden Risiken der Stiftung zu reduzieren, indem die verlangten Unterlagen vollständig eingereicht werden.