Liberty News – Aktuelle AHVG-Vorlage im Hinblick auf die Abstimmung vom 24. September 2017

Die Pensionskassen-Experten setzen sich für einige Änderungen zur aktuellen AHVG-Vorlage ein

Die Vorlage sieht neu die Pflicht für Vorsorgeeinrichtungen vor, bei jedem Eintritt eines Versicherten bei der Zentralstelle 2. Säule nach allfälligen Freizügigkeitsguthaben  der Versicherten zu fragen (Art. 11 Abs. 3 FZG [Freizügigkeitsgesetz] neu). Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) lehnt diese zusätzliche Regulierung ab. Ihrer Ansicht nach handelt es sich dabei um eine Überregulierung ohne praktischen Nutzen.

Missbrauchsgesetzgebung steht in keinem Verhältnis zu den Mehrkosten

Stattdessen werde die Eigenverantwortung des Versicherten abgebaut und den Vorsorgeeinrichtungen zusätzlicher unnötiger Mehraufwand auferlegt. Dieser Mehraufwand sei zudem mit hohen Kosten verbunden, welche zu Lasten der Versicherten gingen.

Die Verpflichtung, die Freizügigkeitsleistung auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, werde in Art. 4 Abs. 2 bis FZG klar umschrieben (vgl. auch Art. 3 Abs.1 FZG: Übertragung an die neue Vorsorge-einrichtung). Der Versicherte sei bereits meldepflichtig. Unterlasse er die Meldung, schreibe Art. 4 Abs. 2 FZG die Überweisung an die Auffangeinrichtung vor.

Schon heute hätten die Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, das Einbringen der Freizügigkeitsleistung zu erzwingen (vgl. Art. 11 Abs. 2 FZG). Mit diesem Vorgehen sei das Problem gelöst, die Verantwortung liege beim Versicherten.

Rückfragen führen zu übermässigem Verwaltungsaufwand

Aufgrund der von den Vorsorgeeinrichtungen  nur einmal jährlich durchgeführten Meldungen an die Zentralstelle 2. Säule würden mit dieser gesetzlichen Neuerung extrem viele Leerläufe und übermässiger Verwaltungsaufwand entstehen.

Vorsorgeeinrichtungen würden gezwungen, bei jedem Eintritt eine Anfrage beim Sicherheitsfonds zu starten; zudem müsse in einem zweiten Schritt dann die Höhe der Freizügigkeitsleistungen abgeklärt werden, und bei mehreren Guthaben stelle sich die Frage, welche in welcher Höhe durch die Vorsorge-einrichtung eingefordert werden sollten. Vor diesem Hintergrund sei die neue gesetzliche Bestimmung nicht praxistauglich und daher abzulehnen.

Argument der Einhaltung steuerlicher Spielregel greift zu kurz

Auch die Begründung, mit diesem Vorgehen soll das öffentliche Interesse an der Einhaltung steuerlicher Spielregeln geschützt werden, greift laut Schweizerischer Kammer der Pensionskassen-Experten zu kurz. Einerseits sei es nicht Aufgabe der Vorsorgeeinrichtungen, „der verlängerte Arm“ der Steuerbehörde zu sein. Andererseits müssten die Versicherten bei einem steuerwirksamen Einkauf gegenüber ihrer Vorsorgeeinrichtung allfällige Freizügigkeitsguthaben offenlegen (BVV 2 Art. 60a Abs. 1 und 2). Der steuerwirksame Einkauf reduziere sich in derartigen Fällen um vorhandene Freizügigkeitsguthaben.

Der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten scheint das vorliegende Regelwerk jedoch unausgegoren und nicht zielführend. Sie rät daher, es noch einmal unter Beizug der verschiedenen Akteure zu überarbeiten.

Liberty Vorsorge AG teilt diese Auffassung und empfiehlt die Überarbeitung der vorliegenden Regelungen.