Liberty News – Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge ab 01.01.2018

Damit folgt der Bundesrat der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge, auf die Überprüfung und Anpassung des Mindestzinssatzes zu verzichten. Bis nächsten Sommer wird der Bundesrat jedoch die Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung des Mindestzinssatzes analysieren.

Der Mindestzinssatz gilt ausschliesslich für den obligatorischen Teil des Altersguthabens.

Überobligatorische Altersguthaben sind davon ausgenommen. Die hierfür geltenden Konditionen können direkt bei der Vorsorgeeinrichtung erfragt werden.