Liberty News – Negativzinsen bei Kontolösungen innerhalb der Freizügigkeit zulässig?
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat auf seinem Internetportal ein Rechtsgutachten publiziert, welches sich mit der Thematik befasst, ob Negativzinsen, welche der Freizügigkeitsstiftung entstehen, an die Vorsorgenehmer überwälzt werden dürfen, welche sich für eine klassische Kontolösung ohne Wertschriften entschieden haben.
Das Gutachten wurde von Prof. Dr. Jacques-André Schneider und Céline Moullet, beides Rechtsänwälte bei Schneider Troillet, Genève, verfasst. Es steht ab sofort in der französischen Originalsprache auf www.bsv.admin.ch zum Download bereit.
Laut Gutachten ist die Erhebung von Negativzinsen nicht zulässig. Es beruft sich darauf, dass bei der klassischen Kontolösung eine Verzinsung des Guthabens vereinbart sei. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Zinsverpflichtung, erwirtschaften die Organe der Einrichtung die dafür erforderlichen Mittel, ohne dass der Kontoinhaber miteinbezogen ist. Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung "für den Zinsertrag der klassischen Anlageform gemeinschaftliche Anlagen" tätigt, liegen diese jedoch ausserhalb der Verantwortung des Kontoinhabers und dienen einzig der Freizügigkeitsstiftung, ihre Obliegenheit (der Verzinsung) zu erfüllen. Die von der Freizügigkeitsstiftung praktizierte gemeinsame Anlage der Freizügigkeitsmittel entspricht dem Modell einer "reinen Sparlösung" nach Art. 13, Abs. 5 FZV (Freizügigkeitsverordnung).
Die Liberty Freizügigkeitsstiftung trägt diesem Umstand bereits seit geraumer Zeit Rechnung und erhebt für klassisch geführte Kontolösungen in ihren Stiftungen keine Negativzinsen oder anderweitige Kontoführungsgebühren.
Des Weiteren beinhalten unsere Kontolösungen eine umfassende Diversifikation, weil die Guthaben automatisch auf eine Vielzahl von Bankinstituten aufgeteilt werden. Diese Verteilung ist jederzeit auf: Liberty Vorsorge einsehbar und erhöht die Sicherheit der uns anvertrauten Gelder im Falle eines Bankkonkurses deutlich.