Bundesrat verankert die Sicherung von Einlagen dauerhaft

Seit 1. September 2011 gelten neue Bestimmungen über die Sicherung von Bankeinlagen. Die Bestimmungen betreffen auch Säule 3a- und Freizügigkeitsgelder. Die bisherigen Bestimmungen waren seit Dezember 2008 in Kraft und zeitlich befristet.

Der Bundesrat hat die vom Parlament im März 2011 verabschiedete Änderung des Bankengesetzes auf den 1. September 2011 in Kraft gesetzt. Damit wurden die 2008 vorerst dringlich beschlossenen Verbesserungen zum Schutz von Einlegern ins Dauerrecht überführt. Der verbesserte Einlegerschutz war Teil der Massnahmen, mit denen der Bundesrat auf die Finanzkrise reagiert hat.

Privilegierung gilt auch für Säule-3a-Einlagen und Freizügigkeitsgelder

Neu sind Einlagen bei Bank- und Freizügigkeitsstiftungen gesondert und zusätzlich zu den übrigen Bankeinlagen bis zu einem Höchstbetrag von 100‘000 Franken privilegiert. Sie werden hingegen nicht zusätzlich von der Einlagensicherung erfasst. Es erfolgt auch keine sofortige Auszahlung ausserhalb des Kollokationsverfahrens.

Depotwerte fallen nicht in Konkursmasse

Depotwerte wie Aktien, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen und andere Wertpapiere stehen im Eigentum des Kunden und werden im Konkursfall einer Bank oder eines Effektenhändlers ausserhalb des Konkursverfahrens sofort und vollständig abgesondert und den Kunden herausgegeben. Somit fallen sie gar nicht erst in die Konkursmasse. Diese Regelung umfasst sämtliche Depotwerte, aber auch physisch bei der Bank vorhandene Edelmetalle, die im Eigentum des Kunden stehen.